Jugendordnung

gemäß § 18 der Satzung - Stand 07. Januar 1994

Nach ordnungsgemäßer Einladung der Mitgliederversammlung vom 06.01.1984 beschließt die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes folgende Jugendordnung:

§ 01 Name und Mitgliedschaft

Jugendabteilung der Sportgemeinde 93/20 e.V. Dachsenhausen. Mitglied sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen der Sportgemeinde Dachsenhausen, sowie alle, innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiter.

§ 02 Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereinssatzung und dieser Ordnung.

Die Aufgaben der Jugendarbeit sind:

  1. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit.
  2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude.
  3. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge.
  4. Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellschaftsformen.
  5. Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen.
  6. Pflege der internationalen Verständigung.
  7. Zusammenarbeit mit den Seniorenabteilungen, den Seniorenübungsleitern und Trainern des Vereins.
  8. Zusammenarbeit mit dem Vorstand und sonstigen Vereinskremien.

§ 03 Organe

Organe der Jugend der Sportgemeinde Dachsenhausen sind:

a) die Jugendversammlung
b) der Jugendausschuss
c) Jugendversammlungen von Fachabteilung und Ausschüssen

§ 04 Vereinsjugendversammlung

Einmal im Jahr, in der Regel einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, beruft der Jugendausschuss alle jugendlichen Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu einer Jugendversammlung ein. Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen des Vereins ab dem 10. Lebensjahr. Stimmberechtigt sind auch Jugendbetreuer, Jugendtrainer, Jugendübungsleiter und Vereinsjugendleiter. Versammlungsleiter ist der Vereinsjugendleiter.

Aufgaben der Jugendversammlung sind: 

  1. Wahl des Vereinsjugendleiters und dessen Stellvertreter für 2 Jahre. Beide müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
  2. Wahl des Jugendsprechers
  3. Änderung der Jugendordnung (siehe auch § 7)
  4. Festlegung von Schwerpunkten der Jugendarbeit
  5. Vorschläge für das Jahresprogramm
  6. Aufstellung des Jahresetats
  7. Bericht des abgelaufenen Jahresetats

Die Jugendversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend sind. Dies muss durch den Versammlungsleiter festgestellt werden. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine, nicht übertragbare Stimme. Beschlüsse, die die Finanzordnung, die Vereinssatzung berühren, sind als Anträge an den Vereinsvorstand zu werten. Sie werden durch den Jugendleiter dem Vereinsvorstand vorgelegt. Dieser entscheidet über diese Anträge, bzw. legt die der Hauptversammlung vor.

§ 05 Jugendausschuss

Der Jugendausschuss besteht aus:

  1. dem Jugendleiter
  2. dem Stellvertreter des Jugendleiters
  3. den Jugendtrainern, Jugendübungsleitern und Jugendbetreuern
  4. dem Jugendsprecher

Der Jugendausschuss zeichnet verantwortlich für die Jugendarbeit des Vereines und führt die von der Jugendversammlung gesetzten Aufgaben durch.
Den Vorsitz übernimmt der Vereinsjugendleiter. Dieser vertritt die Jugend des Vereins im Vereinsvorstand. Hier hat er volles Stimmrecht.

Aufgaben des Jugendausschusses sind:

  1. Betreuung der Jugendlichen auf allen Gebieten
  2. Koordinierung der gesamten Jugendarbeit
  3. Pflege der Gemeinschaft und Förderung jugendgemäßer Geselligkeit
  4. Herstellung eigener Verbindung zu den Eltern der Jugendlichen, zu anderen Vereinen, zu überörtlichen Sportgremien und zu Organen der öffentlichen und freien Jugendhilfe, nach Rücksprache mit dem Vereinsvorstand.
  5. Aufstellung und Durchführung des Jahresprogrammes
  6. Einberufung der Vereinsjugendversammlung

Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie Beschlüsse der Jugendversammlung und des Vereinsvorstandes. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereines verantwortlich.
Der Jugendausschuss entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel. Am Ende des Rechnungsjahres ist eine Abrechnung mit Belegen dem Schatzmeister vorzulegen.
Über die Tätigkeiten des Jugendausschusses ist durch den Jugendleiter ein Bericht zu verfassen und dem Vorstand vorzulegen.
Bei der Mitgliederversammlung des Vereines ist der Bericht des Jugendleiters in die Tagesordnung aufzunehmen.

§ 06 Verhältnis zum Verein

Der Jugendausschuss kann bei Verfehlungen von Jugendlichen, insbesondere gegen die Interessen des Vereins, beim geschäftsführenden Vorstand den Antrag stellen, Maßnahmen im Sinne der Vereinssatzung zu ergreifen.

§ 07 Schlussbestimmungen

Änderungen dieser Ordnung werden von der Hauptversammlung der Jugend beschlossen. Die Änderungen bedürfen der Zustimmung der ordentlichen Hauptversammlung und sind wie Satzungsänderungen fristgerecht über den Vorstand einzureichen. Die Jugendordnung wird neben anderen Ordnungen des Vereins geführt und ist beim 1. Vorsitzenden im Original hinterlegt.
Diese Ordnung tritt gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 07.01.1994 ab 08.01.1994 in Kraft.