Ehrenordnung

Nach ordnungsgemäßer Einladung der Mitgliederversammlung vom 06.01.1984 beschließt die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes folgende Ehrenordnung:

 

§ 01

Personen, die sich um die Sportgemeinde 93/20 e.V. Dachsenhausen besondere Dienste erworben haben, können auf Antrag geehrt werden.

§ 02 Ehrungen

Es können verliehen werden:

a) Die bronzene Ehrennadel
b) Die silberne Ehrennadel für 25 jährige Mitgliedschaft und 40 Jahr alt
c) Die goldene Ehrennadel für 50 jährige Mitgliedschaft

Es können folgende Ernennungen vorgenommen werden:

a) Die Ernennung zum Ehrenmitglied
b) Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden

§ 03 Erinnerungszeichen

Für die Aktiven der Sportgemeinde 93/92 e.V. Dachsenhausen können Abzeichen in drei Stufen verliehen werden:

a) Erinnerungsnadel mit bronzenem Kranz
b) Erinnerungsnadel mit silbernem Kranz für 25 Jahre aktiv im Verein
c) Erinnerungsnadel mit goldenem Kranz für 50 Jahre aktiv im Verein

Außerdem können Meisterschaftsmedaillen verliehen werden

§ 04 Zuständigkeit

Zuständig für Verleihungen und Ehrungen und Erinnerungszeichen ist der Vereinsvorstand.
Vorschlagsrecht hat jedes Vereinsmitglied.
Die Verleihung soll im festlichen Rahmen oder bei der Mitgliederversammlung erfolgen. In besonderen Fällen kann der Vorstand von den in § 2 und § 3 genannten Zeilen abweichen.

§ 05

  1. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer mindestens 25 Jahre ununterbrochen im Verein ist und mindestens 40 Jahre alt ist oder für Verdienste nach Ermessen des Vorstandes.
  2. Zum Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden, wer mindestens 25 Jahre im Verein ist und davon mindestens 12 Jahre als 1. Vorsitzender tätig war. Ein Vorsitzender kann nicht während der Amtszeit zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 06 Urkunde

Die Auszeichnungen und Ernennungen werden beurkundet, sie sollen im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde oder in sonst geeigneter Weise bekannt gemacht werden.

§ 07

Der Status der jetzigen Ehrenmitglieder bleibt erhalten, neue Beitragsermäßigungen oder Freistellungen werden nicht ausgesprochen.

§ 08

Diese Ordnung tritt ab 06.01.1984, gemäß Beschluß der Hauptversammlung in Kraft.